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§ 94e LWG - Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 142 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

  2. 2.

    Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

  3. 3.

    Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.

  4. 4.

    Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Absatz 1a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

  5. 5.

    Die Planfeststellung regelt bei Gebäuden im Anwendungsbereich der Landesbauordnung und sonstigen Anlagen nur die Auswirkungen der Gebäude und sonstigen Anlagen durch die äußere Form, Lage und Art der Nutzung auf Schutzgüter des UVPG und andere öffentliche Belange. Diese Festlegungen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung verbindlich.

  6. 6.

    Die Planfeststellung regelt nicht die Suprastruktur im Hafen sondern prüft deren Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG und andere öffentliche Belange im Rahmen einer Vorausbeurteilung.

  7. 7.

    Die Planfeststellung berücksichtigt den Betrieb im Hafen soweit er Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG und andere öffentliche Belange haben kann. Dies wird im Wege der Vorausbeurteilung geprüft und ersetzt keine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, soweit erforderlich.

  8. 8.

    Die Planfeststellung umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Hafen. Die Auswirkungen dieser Anlagen werden in der Planfeststellung im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Vorausbeurteilung geprüft.