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§ 71a IRG - Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.