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§ 24g ASOG Bln - Einsatz mobiler Sensorträger zur Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Sind die Voraussetzungen zur Erhebung personenbezogener Daten unter Einsatz technischer Mittel nach Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt, kann die Datenerhebung durch die Polizei und die Feuerwehr auch mittels mobiler Sensorträger erfolgen. 2Dies gilt nicht, sofern die zur Datenerhebung ermächtigende Vorschrift die Art des Einsatzes des technischen Mittels abschließend bestimmt oder den Einsatz mobiler Sensorträger ausschließt.

(2) 1Darf die Erhebung von personenbezogenen Daten nach der ermächtigenden Vorschrift nur offen erfolgen, ist die Offenheit der Maßnahme auch bei dem Einsatz mobiler Sensorträger zu wahren. 2In diesen Fällen soll auf die Verwendung mobiler Sensorträger gesondert hingewiesen werden.