§ 46 KWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände vorbehaltlich des § 47 Abs. 2 das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellen fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
im Falle der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.