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§ 46 KWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände vorbehaltlich des § 47 Abs. 2 das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellen fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    im Falle der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.