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§ 134 NWG - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage, die nach § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in der bis zum 26. Juni 2026 geltenden Fassung als erteilt galt, gilt bis zu einer wesentlichen Änderung der Anlage fort.