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§ 46 SBG - Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erforderlich. Die Befugnis nach Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf andere Behörden übertragen werden.