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§ 22 SchO - Entschuldigtes Ausbleiben

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen ähnlicher wichtiger Gründe entschuldigen. Ihr Nichterscheinen hat sie der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann bis zum dritten Tag vor dem Termin anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, ist dies der Partei mitzuteilen.