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§ 20 SpkG - Haftung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse entsprechend. Die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt der Vertretung des Trägers.