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§ 37 SchwbAV - Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung

Bibliographie

Titel
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.