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§ 128a SchulG M-V - Höhe der Kostensätze, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Die Schülerkostensätze sowie die Förderbedarfssätze werden ab dem Schuljahr 2025/2026 schuljährlich entsprechend der prozentualen Steigerung der jeweils für den Monat Juli geltenden Tabellenentgelte der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zum vorhergehenden Schuljahr angepasst und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht(1). Die Kostensätze werden alle fünf Jahre, beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2027/2028, gemäß § 128 neu berechnet und angepasst. Die neu berechneten Kostensätze werden gemäß den tariflichen Entwicklungen der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder im Zeitraum zwischen dem Bezugsjahr gemäß § 128 Absatz 3 Satz 1 und dem Inkrafttreten der neuberechneten Kostensätze gesteigert. Zum Schuljahr 2027/2028 werden die Kostensätze nach Satz 2 entsprechend der tariflichen Entwicklung der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 1. Januar 2026 bis 31. Juli 2027 gesteigert. Die neu berechneten und angepassten Kostensätze werden durch Rechtsverordnung festgelegt, die das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtages erlässt. Die Verordnung nach Satz 5 kann auch rückwirkend zu dem Schuljahr in Kraft treten, zu dem eine Neuberechnung erfolgt. Führt die Neuberechnung der Kostensätze zu einer Verringerung der Kostensätze, ist von einer rückwirkenden Geltendmachung der Finanzhilfe, die ab dem Schuljahr der Neuberechnung bereits gewährt wurde, abzusehen.

Nach Artikel 1 Nummer 73 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 2025 (GVOBl. M-V S. 138) tritt § 128a Satz 1 am 1. August 2026 in Kraft.