Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 22 AG BGB

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
AG BGB,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht:

  1. 1.

    das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zwecken des Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;

  2. 2.

    die Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (1) im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können;

  3. 3.

    die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten;...(2)

(1) Amtl. Anm.:

vgl. Gl.Nr. 75.

(2) Amtl. Anm.:

gegenstandslos.