Art. 22 AG BGB
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- AG BGB,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht:
- 1.
das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zwecken des Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;
- 2.
die Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (1) im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können;
- 3.
die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten;...(2)
vgl. Gl.Nr. 75.
gegenstandslos.