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§ 134 KSVG - Bestellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Wenn und solange die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 133 nicht ausreichen, um den geordneten Gang der Gemeindeverwaltung zu sichern, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist vorab zu unterrichten.

(2) Die Beauftragte oder der Beauftragte ersetzt im Rahmen ihres oder seines Auftrages das zuständige Organ der Gemeinde.