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§ 101 SGB VIII - Periodizität und Berichtszeitraum

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

(1) 1Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. 2Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.

(2) Die Angaben für die Erhebung nach

  1. 1.

    § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,

  2. 2. bis 5.

    (weggefallen)

  3. 6.

    § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,

  4. 7.

    § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,

  5. 8.

    § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr

  6. 9.

    § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,

  7. 10.

    § 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März,

  8. 11.

    § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,

  9. 12.

    § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

  10. 13.

    § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember

zu erteilen.