§ 26 NDAV - Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
- Amtliche Abkürzung
- NDAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 752-6-7
(1) 1Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. 2Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.