§ 57 SchoG - Schulaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
- Amtliche Abkürzung
- SchoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 223-2
(1) Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur ist Dienstbehörde für alle Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte.