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§ 57 SchoG - Schulaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Amtliche Abkürzung
SchoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
223-2

(1) Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.

(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur ist Dienstbehörde für alle Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte.