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§ 77 SchulG LSA - Landesschülerrat

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler von

  1. 1.

    Sekundarschulen und Gymnasien durch jeweils sechs Mitglieder, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen durch jeweils drei Mitglieder,

  2. 2.

    berufsbildenden Schulen durch sechs Mitglieder,

  3. 3.

    Schulen in freier Trägerschaft durch drei Mitglieder vertreten.

(2) Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. Im Übrigen gilt § 76 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Landesschülerrats sind auf Antrag für die Teilnahme an dessen Sitzungen vom Unterricht freizustellen.