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§ 16c BWG - Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a muss mindestens Regelungen über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung festzulegen.