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§ 35 LKatSG - Zweckfremde Verwendung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

Verwenden private Träger des Katastrophenschutzdienstes Ausstattung der Träger des Katastrophenschutzes außerhalb der Zwecke dieses Gesetzes, können sie zum Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten herangezogen werden.