§ 49 BremWahlG - Wahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
Das Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter kann die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Beirat regeln.