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§ 61 JAG NRW - Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
315

Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" führen.