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§ 52 ThürVVO - Patientenbezogene Kapazität

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Amtliche Abkürzung
ThürKapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-4-3

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 zu überprüfen. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen:

  1. 1.

    16,22 v. H. des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und der Zahl 365 ergibt, und

  2. 2.

    5,86 v. H. des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und der Zahl 250 ergibt.

Sofern die Summe der nach Satz 2 ermittelten Zahlen niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach den §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3, erhöht sich die Summe um 6,23 v. H. des Quotienten, der sich aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr, mit Ausnahme der Kontakte aufgrund persönlicher Ermächtigungen nach § 116 Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB V, und der Zahl 250 ergibt, jedoch nicht um mehr als 50 v. H. der Summe aus den nach Satz 2 ermittelten Zahlen.

(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 1 Satz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

(3) Liegt das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 1 und 2 niedriger als das Berechnungsergebnis nach den §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 49 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.