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§ 4 GenRegV - Bekanntmachung der Registereintragungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Amtliche Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.