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§ 62 BremLMG - Datenschutzaufsicht bei Telemedien

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

Zuständige Behörde im Sinne von § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.