Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 HmbDG - Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.

(2) § 55 gilt entsprechend.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.