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§ 115 GBO - Kosten eines erledigten Rechtsstreits

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

1Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. 2Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.