§ 8 VwVfGBln - Vollstreckung; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- VwVfGBln,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch die Polizei Berlin, die Bezirksämter von Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind.
(3) § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
die Vollzugsbehörde
- a)
die Handlung auch selbst vornehmen kann,
- b)
dem Pflichtigen mit oder nach der Festsetzung des Zwangsmittels in besonderen Einzelfällen eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten einer Ersatzvornahme auferlegen kann,
- 2.
Rechtsbehelfe gegen die Leistungsbescheide zur Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme oder der Vorauszahlung keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Anordnung und Durchsetzung der Vorauszahlung hindert nicht die Anwendung des Zwangsmittels. In den Fällen des § 6 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist von der Auferlegung einer Vorauszahlung abzusehen.
(4) § 11 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass ein Zwangsgeld auch zur Durchsetzung vertretbarer Handlungen verhängt werden kann. § 11 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 100 000 Euro beträgt.
(5) § 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Selbstvornahme bereits eine Form der Ersatzvornahme ist.
(6) § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.
(7) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.
(8) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem um den Gesamtbetrag der im Berechnungszeitraum aufgrund von Vollstreckungsanordnungen vereinnahmten Gebühren und Auslagen geminderten Verwaltungsaufwand, der den Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung der Vollstreckungsanordnungen der juristischen Personen nach Absatz 7 entsteht, geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen.
(9) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln.
(10) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe des Absatzes 8 alle drei Jahre zu überprüfen. Sie ist durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 8 berechnete Vollstreckungspauschale mehr als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in der geltenden Fassung abweicht.
(11) Die juristischen Personen nach Absatz 7 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.
(12) Die Vollstreckungspauschale nach Absatz 7 ist auch im Falle der Vollstreckungshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde des Bundes oder anderer Bundesländer von diesen zu erheben, sofern die ersuchende Behörde nicht ihrerseits auf die Erhebung von Kosten für uneinbringliche Gebühren und Auslagen sowie für den entstehenden, durch Kosten der Vollstreckung nicht gedeckten Verwaltungsaufwand verzichtet.