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§ 6b 32. BImSchV - Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen

Bibliographie

Titel
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
32. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-32

(1) 1Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen. 2Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde.

(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

(3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.