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§ 32 LWahlO - Wahlkabinen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabinen kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(2) In der Wahlkabinen sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.