Art. 9 BayStatG - Anordnung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
(1) Statistiken werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet. Die Anordnung bedarf keiner Rechtsvorschrift, wenn
- 1.
lediglich Sonderauswertungen allgemein zugänglicher Quellen oder vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensieht, oder
- 2.
zur Anordnung der Statistik eine Rechtsvorschrift ermächtigt.
(2) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die näheren Bestimmungen treffen über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht.