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§ 8 GO LT 2020 - Fraktionen und Gruppen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2020,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Bildung und die Rechtsstellung der Fraktionen und Gruppen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz.

(2) Die Namen der Vorsitzenden der Fraktionen, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und der weiteren Mitglieder des jeweiligen Fraktionsvorstandes sowie der Personen, die eine Gruppe rechtsgeschäftlich vertreten, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.