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§ 9 SächsVwVG - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die oder der Vollstreckungsbedienstete nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.