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§ 9 BremKJFFöG - Kinder- und Jugenderholung

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, um die seelische, geistige und körperliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihnen die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander zu vermitteln und soziale Benachteiligungen auszugleichen. Die Maßnahmen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen.