§ 9 BremKJFFöG - Kinder- und Jugenderholung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKJFFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2160-d-7
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, um die seelische, geistige und körperliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihnen die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander zu vermitteln und soziale Benachteiligungen auszugleichen. Die Maßnahmen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen.