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§ 21a HessAGVwGO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Für Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist die Anlage in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Widersprüche, die vor dem 12. Februar 2026 eingelegt wurden, findet der Zweite Abschnitt in der am 11. Februar 2026 geltenden Fassung weiter Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8)