§ 106 ThürKO - Rechtsstellung des Landrats
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Der Landrat ist Beamter des Landkreises; er ist Beamter auf Zeit.
(2) Der Landrat wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar auf die Dauer von sechs Jahren von den Bürgern des Landkreises gewählt.
(3) § 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.