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Anlage 1.1.6.2 GNotKG - Abschnitt 2
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
Vorbemerkung 1.6.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses