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§ 63 LRiG - Besetzung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. a)
    einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
  2. b)
    einer nicht ständigen Beisitzerin oder einem nicht ständigen Beisitzer.