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§ 18a AGVwGO - Klagen gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

(1) Wird mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz begehrt, ist die Klage gegen sie oder ihn zu richten, soweit sie oder er als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gehandelt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mit der Klage die Verpflichtung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist als Behörde fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit sie oder er als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gehandelt hat.