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§ 4e GDG - Information, Auskunft und Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2120-7

(1) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder die für die Personensorge bevollmächtigte Person bei der personenbezogene Daten verarbeitenden Stelle nach § 4a Absatz 1 Einsicht in die Akten verlangen. Dieses Recht besteht zusätzlich zu den Rechten aus Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679. Werden die Akten zur Person geführt, so hat die Einsicht begehrende Person sie zu bezeichnen. Werden die Akten nicht zur Person geführt, so hat die Einsicht begehrende Person Angaben zu machen, die das Auffinden der zu der betroffenen Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist der Einsicht begehrenden Person Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erteilen. Im Übrigen kann mit Einwilligung der Einsicht begehrenden Person statt Einsicht Auskunft gewährt werden.

(2) Enthalten die zu einer Person gespeicherten Daten Angaben über ihre gesundheitlichen Verhältnisse, soll die personenbezogene Daten verarbeitende Stelle nach § 4a Absatz 1 im Einzelfall die Auskunft über die gespeicherten Daten oder die Akteneinsicht durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, wenn andernfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist. Die Notwendigkeit der Vermittlung ist zu begründen und schriftlich in der Akte festzuhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Interesse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen. Gleiches gilt, wenn der Auskunft oder der Einsicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Die wesentlichen Gründe sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Einzelnen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der personenbezogene Daten verarbeitenden Stelle nach § 4a Absatz 1 oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Ablehnung des Antrags auf Auskunft oder Einsichtnahme erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder der für die Personensorge bevollmächtigten Person und ist schriftlich zu begründen. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die personenbezogene Daten verarbeitende Stelle nach § 4a Absatz 1 muss der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung darlegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 und des § 24 Absatz 1 bis 4 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(4) Im Fall des Todes der betroffenen Person stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen den Erbinnen oder Erben der betroffenen Person zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen der betroffenen Person, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Nächste Angehörige im Sinne von Satz 2 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister oder die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Auskunft oder Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der betroffenen Person entgegensteht.