§ 13 SLVO - Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.