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§ 70 SächsHSG - Freistellung von Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Rektorin oder der Rektor kann Professorinnen und Professoren auf deren Antrag im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge ganz oder teilweise für Forschungs-, Forschungsförderungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer von ihren Dienstaufgaben freistellen. Die Ergebnisse von Evaluationen in Forschung und Lehre sind zu berücksichtigen. In dem Antrag ist das Vorhaben näher zu beschreiben. Die Freistellung setzt voraus, dass während der Freistellungszeit die ordnungsgemäße Vertretung des Faches und die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 sichergestellt sind. Bei Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen haben, ist die Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. Die Freistellung kann für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester, und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 6 kann in begründeten besonderen Ausnahmefällen Professorinnen und Professoren für Forschungsvorhaben eine Freistellung von Dienstaufgaben unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für einen längeren Zeitraum, längstens jedoch für fünf Jahre, gewährt werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 11 Absatz 5 oder die Ziele nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung oder die Stärkung eines wissenschaftlichen Profils vorsehen und die Umsetzung dieser Planung die Freistellung erfordert. Die Entscheidung trifft das Rektorat. Eine solche Regelung kann bereits in der Berufungsvereinbarung getroffen werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass nach Ablauf der befristeten Freistellung die Dienstaufgaben nach den allgemeinen Regelungen wahrgenommen werden.

(3) Die Professorinnen und Professoren haben spätestens drei Monate nach Beendigung ihrer Freistellung der Rektorin oder dem Rektor und der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie schriftlich über die während der Freistellung erbrachten Leistungen zu berichten.