§ 44 LDG M-V - Kammer für Disziplinarsachen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken nur Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit.
(2) Eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ist ausgeschlossen in Verfahren
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,
- 2.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrages oder eines Rechtsmittels,
- 3.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
- 4.
über die Kosten.
Im Einverständnis der Beteiligten kann die oder der Vorsitzende auch sonst anstelle der Disziplinarkammer entscheiden. Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.