§ 53 NLWO - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes oder einer gleichartigen Einrichtung zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen nur den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
(2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. 3Die Gemeinde richtet ihn her. 4Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) 1Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. 2Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum seines Wahlbezirks. 3Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. 4Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. 5Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt. 6In dem Vermerk wird die Zahl der vom beweglichen Wahlvorstand eingenommenen Wahlscheine angegeben.
(4) 1§ 52 Abs. 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.