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§ 73 BbgHG - Präsidium

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die Grundordnung kann anstelle der Präsidentin oder des Präsidenten ein Präsidium als zentrales Hochschulorgan bestimmen. In diesem Fall nimmt das Präsidium die in diesem Gesetz der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesenen Rechte und Pflichten sowie Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Kanzlerin oder dem Kanzler und einem weiteren hauptberuflichen Präsidiumsmitglied (Vizepräsidentin oder Vizepräsident). Die Grundordnung kann weitere nebenberufliche Mitglieder vorsehen. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten gilt § 75 Absatz 3 entsprechend. Die Amtszeit eines studentischen Präsidiumsmitglieds beträgt ein Jahr. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nebenberuflichen Präsidiumsmitglieder spätestens mit der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten endet.

(2) Soweit dieses Gesetz für die Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums nicht besondere Regelungen trifft, werden sie vom zuständigen Organ der Hochschule für sechs Jahre gewählt und von dem Präsidium bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, deren oder dessen Abwahl sich nach § 72 bestimmt, können vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule dem Präsidium schriftlich die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und dem zur Abwahl gestellten Mitglied des Präsidiums Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Das Verfahren zur Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bestimmt die Grundordnung. Nach einer Abwahl ist das Verfahren zur Neuwahl unverzüglich einzuleiten. Im Falle der Abwahl der Kanzlerin oder des Kanzlers oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gilt § 72 Absatz 4 entsprechend. Näheres zur Wahl und Abwahl regelt die Grundordnung; Regelungen in der Grundordnung zur Findung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Herstellung des Einvernehmens der Präsidentin oder des Präsidenten zu den Wahlvorschlägen vorsehen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz des Präsidiums und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Sie oder er vertritt die Hochschule nach außen. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Geschäftsverteilung legt die Zuständigkeiten im Präsidium und die Entscheidungsverfahren für die Leitung der Hochschule fest. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Präsidiums geregelt.

(4) Die Einrichtung eines Präsidiums als zentrales Hochschulorgan gemäß Absatz 1 durch die Grundordnung wird wirksam mit Ablauf der Amtszeit der zum Zeitpunkt der Änderung der Grundordnung gewählten Präsidentin oder des gewählten Präsidenten und muss mindestens 18 Monate vor Ablauf dieser Amtszeit von dem für die Änderung der Grundordnung zuständigen Organ der Hochschule beschlossen sein. Ist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einrichtung des Präsidiums die Kanzlerin oder der Kanzler nach § 75 Absatz 2 bestellt, so ist sie oder er nicht Mitglied des Präsidiums; § 75 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten das Präsidium tritt.