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§ 103 LHO - Prüfung durch den Rechnungshof

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Der Rechnungshof prüft die Haus-halts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 82 bis 92, 95 und 96 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof regeln, bleiben unberührt.