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§ 85 LHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-1

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.

    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

  2. 2.

    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen.

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über

  1. 1.

    den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,

  2. 2.

    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,