§ 85 LHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-1
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen.
(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über
- 1.
den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- 2.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,