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§ 38 HFischG - Ablassen von Gewässern

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Die oder der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat der Fischereirechtsinhaberin oder dem Fischereirechtsinhaber und bei Verpachtung auch der Fischereipächterin oder dem Fischereipächter, an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zwanzig Tage vorher in Textform mitzuteilen. Bei Staueinrichtungen, die abgelassen werden sollen, sind auch die Unterliegerinnen und Unterlieger in gleicher Form zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes, kann sofort abgelassen werden; die Fischereirechtsinhaberin oder der Fischereirechtsinhaber, die Fischereibehörde und bei Verpachtung auch die Fischereipächterin oder der Fischereipächter, sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)