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§ 17 BremHG - Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin"

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin, zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin, der Begründung eines Angestelltenverhältnisses als Professor, Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen. Mit der Übertragung der Leitung einer Nachwuchsgruppe kann der Rektor oder die Rektorin der Universität Bremen befristet für die Dauer der Wahrnehmung der Leitungsfunktion die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin der Hochschule nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Der Rektor oder die Rektorin der Hochschule kann ihnen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. § 25 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Nach dem Ausscheiden darf nur im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder beim Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" weitergeführt werden. Die Bezeichnung kann aberkannt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würden.