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§ 17 LStatG - Verbot der Reidentifizierung

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
205-1

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist verboten.