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§ 61 HBesG - Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

1Die für das Schulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu regeln. 2Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus zusätzlich selbstständig Unterricht erteilt. 3Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt der Stufe 1 einschließlich des Familienzuschlags des Amtes nicht übersteigen, das der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)