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§ 36b HLbG - Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) In den im Katalog nach § 36a Abs. 2 festgelegten Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen führt die Hessische Lehrkräfteakademie ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber zum pädagogischen Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfüllen, durch.

(2) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im besonderen Zulassungsverfahren nach Abs. 1 sind

  1. 1.

    ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss,

    1. a)

      aus dem ein Fach oder eine Fachrichtung nach § 36a Abs. 2 abgeleitet und anerkannt werden kann und

    2. b)

      der mindestens mit der Gesamtnote "befriedigend" bewertet wurde,

  2. 2.

    Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen zusätzlich ein Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann und

  3. 3.

    einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll.

(3) Vom Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, soweit die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen nicht mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können, die über Studien- und Prüfungsleistungen verfügen, aus denen zusätzlich ein Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann.

(4) Vom Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, soweit die besondere schulspezifische Bedarfssituation oder eine spezifische Bedarfssituation in einer Fachrichtung dies erfordert.