§ 36b HLbG - Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) In den im Katalog nach § 36a Abs. 2 festgelegten Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen führt die Hessische Lehrkräfteakademie ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber zum pädagogischen Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfüllen, durch.
(2) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im besonderen Zulassungsverfahren nach Abs. 1 sind
- 1.
ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss,
- a)
aus dem ein Fach oder eine Fachrichtung nach § 36a Abs. 2 abgeleitet und anerkannt werden kann und
- b)
der mindestens mit der Gesamtnote "befriedigend" bewertet wurde,
- 2.
Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen zusätzlich ein Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann und
- 3.
einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll.
(3) Vom Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, soweit die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen nicht mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können, die über Studien- und Prüfungsleistungen verfügen, aus denen zusätzlich ein Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann.
(4) Vom Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, soweit die besondere schulspezifische Bedarfssituation oder eine spezifische Bedarfssituation in einer Fachrichtung dies erfordert.